Heizkostenverordnung

21.01.26 03:57 PM - Von Jan-Thorsten

Pflicht zur Umrüstung auf Funkmesszähler ab 01.01.2027

Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) kommen auf Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) verbindliche technische Anforderungen zu. Spätestens ab dem 01.01.2027 müssen Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler bestimmte Voraussetzungen erfüllen.


Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick, was gesetzlich gefordert ist und warum eine frühzeitige Auseinandersetzung sinnvoll ist.



1. Was schreibt die Heizkostenverordnung vor?

Ab dem 01.01.2027 gilt:

  • Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler müssen
    fernablesbar (funkbasiert) sein.

  • Eine Ablesung darf ohne Betreten der Wohnung erfolgen.

  • Nutzer (Mieter) haben Anspruch auf unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI).

Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob es sich um:

  • ein Mietshaus,

  • eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG),

  • oder eine gemischt genutzte Immobilie handelt.


2. Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI): Was bedeutet das?

Die unterjährige Verbrauchsinformation soll den Nutzern ermöglichen, ihren Energieverbrauch besser nachzuvollziehen und zu steuern.

Mindestens einmal monatlich müssen u. a. bereitgestellt werden:

  • aktueller Verbrauch

  • Vergleich zum Vormonat oder Vorjahr

  • Vergleichswerte (z. B. Durchschnitt)

  • Informationen zur Energieeffizienz


Voraussetzung dafür ist zwingend eine funkbasierte Messtechnik in Verbindung mit geeigneten Auslese- und Abrechnungssystemen.


3. Was passiert, wenn nicht umgerüstet wird?

Wer die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, riskiert:

  • formale Fehler in der Heizkostenabrechnung

  • Kürzungsrechte der Nutzer

  • Streitigkeiten innerhalb der WEG

  • Nachrüstungsdruck unter Zeit- und Kostendruck


Gerade bei Eigentümergemeinschaften kann eine verspätete Entscheidung zu unnötigen Mehrkosten führen.


4. Müssen bestehende Messdienstleister gewechselt werden?

Nicht zwingend.

Viele etablierte Messdienstleister (z. B. Techem, Ista, Brunata, Qundis u. a.) werden bestehende Geräte fristgerecht gegen funkbasierte Systeme austauschen.

Dennoch empfiehlt sich eine Prüfung:

  • Sind die angebotenen Systeme UVI-fähig?

  • Welche laufenden Kosten entstehen?

  • Gibt es regionale Alternativen mit vergleichbarem Leistungsumfang?

  • Wie transparent sind Abrechnung und Datenzugang?


Ein Wechsel ist keine Pflicht – kann aber wirtschaftlich sinnvoll sein.


5. Warum jetzt handeln sinnvoll ist

Auch wenn die Pflicht erst ab 2027 greift, spricht vieles dafür, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen:

  • Planungssicherheit für Eigentümer und Beirat

  • Zeit für Angebotsvergleiche

  • Vermeidung kurzfristiger Sammelumrüstungen

  • Saubere Beschlussfassung in der WEG


Gerade bei größeren Objekten oder mehreren Liegenschaften lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme.


6. Fazit

Die Heizkostenverordnung bringt klare Anforderungen:

  • Funkmessung

  • Fernablesung

  • unterjährige Verbrauchsinformation


Eigentümer, Vermieter und WEGs sollten prüfen, ob ihre aktuelle Mess- und Abrechnungslösung diese Anforderungen erfüllt – und ob sie auch wirtschaftlich und organisatorisch passt.



Sie haben Fragen zur Umsetzung oder möchten Ihre Immobilie prüfen lassen?
Gerne unterstützen wir bei der Einordnung der gesetzlichen Anforderungen und der Bewertung bestehender Lösungen.

Jan-Thorsten