Pflicht zur Umrüstung auf Funkmesszähler ab 01.01.2027
Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) kommen auf Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) verbindliche technische Anforderungen zu. Spätestens ab dem 01.01.2027 müssen Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick, was gesetzlich gefordert ist und warum eine frühzeitige Auseinandersetzung sinnvoll ist.
1. Was schreibt die Heizkostenverordnung vor?
Ab dem 01.01.2027 gilt:
- Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler müssenfernablesbar (funkbasiert) sein.
Eine Ablesung darf ohne Betreten der Wohnung erfolgen.
Nutzer (Mieter) haben Anspruch auf unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI).
Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob es sich um:
ein Mietshaus,
eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG),
oder eine gemischt genutzte Immobilie handelt.
2. Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI): Was bedeutet das?
Die unterjährige Verbrauchsinformation soll den Nutzern ermöglichen, ihren Energieverbrauch besser nachzuvollziehen und zu steuern.
Mindestens einmal monatlich müssen u. a. bereitgestellt werden:
aktueller Verbrauch
Vergleich zum Vormonat oder Vorjahr
Vergleichswerte (z. B. Durchschnitt)
Informationen zur Energieeffizienz
Voraussetzung dafür ist zwingend eine funkbasierte Messtechnik in Verbindung mit geeigneten Auslese- und Abrechnungssystemen.
3. Was passiert, wenn nicht umgerüstet wird?
Wer die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, riskiert:
formale Fehler in der Heizkostenabrechnung
Kürzungsrechte der Nutzer
Streitigkeiten innerhalb der WEG
Nachrüstungsdruck unter Zeit- und Kostendruck
Gerade bei Eigentümergemeinschaften kann eine verspätete Entscheidung zu unnötigen Mehrkosten führen.
4. Müssen bestehende Messdienstleister gewechselt werden?
Nicht zwingend.
Viele etablierte Messdienstleister (z. B. Techem, Ista, Brunata, Qundis u. a.) werden bestehende Geräte fristgerecht gegen funkbasierte Systeme austauschen.
Dennoch empfiehlt sich eine Prüfung:
Sind die angebotenen Systeme UVI-fähig?
Welche laufenden Kosten entstehen?
Gibt es regionale Alternativen mit vergleichbarem Leistungsumfang?
Wie transparent sind Abrechnung und Datenzugang?
Ein Wechsel ist keine Pflicht – kann aber wirtschaftlich sinnvoll sein.
5. Warum jetzt handeln sinnvoll ist
Auch wenn die Pflicht erst ab 2027 greift, spricht vieles dafür, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen:
Planungssicherheit für Eigentümer und Beirat
Zeit für Angebotsvergleiche
Vermeidung kurzfristiger Sammelumrüstungen
Saubere Beschlussfassung in der WEG
Gerade bei größeren Objekten oder mehreren Liegenschaften lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme.
6. Fazit
Die Heizkostenverordnung bringt klare Anforderungen:
Funkmessung
Fernablesung
unterjährige Verbrauchsinformation
Eigentümer, Vermieter und WEGs sollten prüfen, ob ihre aktuelle Mess- und Abrechnungslösung diese Anforderungen erfüllt – und ob sie auch wirtschaftlich und organisatorisch passt.


